Wegweiser durch die Berufslehre

2.17. Kontrolle und Genehmigung des Lehrvertrags

Der Lehrvertrag wird vom Lehrbetrieb in der Regel in drei Exemplaren angefertigt und anschliessend von den Vertragsparteien unterzeichnet. Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, den Lehrvertrag vor Beginn der beruflichen Grundbildung der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese kontrolliert den Vertragsinhalt und die Ausbildungsvoraussetzungen und lässt den Vertragsparteien je ein genehmigtes Exemplar zukommen.

BBG Art. 14 Abs. 3